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Satzung

für den Verein „Gesund zwischen Nord- und Ostsee – Gesundheits- und Präventionsregion e. V.“ mit den regionalen Initiativen „Gesund am NOK“ „Gesund in Nord SH“

Ämter- und personenbezogene Bezeichnungen in den Regelungen dieser Satzung in der männlichen Form sind gleichbedeutend mit der weiblichen Form.

Präambel

Der Verein verfolgt das Ziel, eine verbesserte medizinische Versorgung der Menschen in den Regionen zu fördern. „Gesund zwischen Nord- und Ostsee – Gesundheits- und Präventionsregion e. V.“ ist bereits heute eine offene und starke Region im Gesundheitswesen mit vielen Personen, Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Initiativen. Sie versteht sich als Netzwerkplattform für die Akteure im Bereich Gesundheit und beabsichtigt die Etablierung als innovative Modellregion für alle Themen und Informationsmöglichkeiten im Gesundheitswesen. Durch gemeinsame Vernetzung und Wissenstransfer (Geben und Nehmen) entstehen Synergien, die der Allgemeinheit zu Gute kommen und einen Mehrwert für die Menschen in den Regionen schaffen.

Die Förderung der Kommunikation und Information zwischen den Institutionen und Personen des Gesundheitswesens und die gemeinsame Meinungsbildung soll helfen, die medizinische Versorgung im ländlichen Raum sicherzustellen und weiterzuentwickeln, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, die Situation der zu pflegenden Bürger zu verbessern, Innovationen zu fördern und zum gesundheitsbewussten Leben beizutragen.

Langjährig existierende Kooperationen zwischen den regionalen Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Personen und die Erfahrung im Aufbau und Management von Kooperationen und Netzwerken bilden den Grundstein der Initiativen des Vereins.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gesund zwischen Nord- und Ostsee - Gesundheits- und Präventionsregion e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Büdelsdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Bildung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • den Wissenstransfer im regionalen Gesundheitsbereich unter Einbeziehung der Bereiche Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation sowie unter Verwendung aller technisch möglichen Kommunikationsmittel wie zum Beispiel Informationen und Aufklärung über Internet, durch Veranstaltungen wissenschaftlicher und medizinischer Seminare zur Bekämpfung von Volkskrankheiten und zur Aufklärung der Bevölkerung.
  • die Förderung der regionalen Gesundheitsversorgung durch Entwicklung und Zusammenführung nachhaltiger Strategien, Angebote, Strukturen, Verbindungen, Systeme und Kompetenzen.
  • die Verbesserung des regionalen Informations- und Erfahrungsaustauschs auf ideeller Basis im Rahmen des Gesundheitswesens zwischen Politik, Wissenschaft und Forschung, Unternehmen, Verwaltung und Sozialversicherungsträgern, Medien, Medizin, Bürgern und Selbsthilfegruppen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung.
  • die Schaffung und den Betrieb eines interaktiven Gesundheitsportals auf der Homepage des Vereins zur Erleichterung des Weges durch das Gesundheitswesen.

§ 3 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, sonstige Mittel

  1. Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Aufgaben durch
    • Aufnahmegebühr
    • Mitgliedsbeiträge
    • Fördermittel
    • Spenden
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen richten sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein umfasst
    • ordentliche Mitglieder
    • fördernde Mitglieder
    • beitragsfreie Mitglieder
  2. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften, die die Zwecke des Vereins fördern wollen, dem Verein beitreten.
  3. Als beitragsfreie Mitglieder kommen Institutionen in Betracht, die ausschließlich über das Ehrenamt organisiert sind und ausschließlich über Fördergelder oder Spenden finanziert werden.
  4. Voraussetzung für den Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist.
  5. Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Es ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende einzuhalten. Der Vorstand kann in besonderen Fällen über eine Verkürzung der Kündigungsfrist entscheiden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Sofern ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden soll, das zugleich Vorstandsmitglied ist, bleibt die Entscheidung über den Ausschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand gem. § 26 BGB

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied einfaches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Die fördernden Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht. Beitragsfreie Mitglieder nach § 4 Ziffer 3 haben wie ordentliche Mitglieder einfaches Stimmrecht
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Beitragsordnung
    • die Wahl und Abwahl des Vorstands
    • Änderung der Satzung
    • die Auflösung des Vereins
    • den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    • die Wahl der Kassenprüfer

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand elektronisch oder per Post mindestens einmal jährlich, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungszeitpunktes, einberufen. Eine Einberufung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
  2. Die Sitzungen können in Online-Meetings durchgeführt werden.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie nicht zulässig.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  2.  Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Die Beschlüsse in Sitzungen nach § 8 Ziffer 2 sind gültig.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Nicht abgegebene Stimmen oder ungültige Stimmen führen zur Abweisung des Beschlusses.
  6. Gibt sich der Verein einen Beirat, ist dieser alle zwei Jahre über die Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird für alle Mitglieder des Vereins innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins „www.gesund-am-nok.de“ im geschützten Bereich online gestellt.

§ 10 Erster Vorstand

Zu gleichberechtigten ersten Vorsitzenden für den Zeitraum der Eintragung des Vereins bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung werden die bisherigen 1. Vorsitzenden der Vereine Gesundheits- und Präventionsregion im Kreis Rendsburg-Eckernförde e. V. und Gesundheitsregion NORD e. V. bestellt. Zusammen mit Kassenwart und Schriftführer der Gesundheits- und Präventionsregion im Kreis Rendsburg-Eckernförde e. V. bilden sie für den bezeichneten Zeitraum den Vorstand i. S. v. § 26 BGB.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schriftführer.
  3. Der Verein wird nach außen durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende. Im Innenverhältnis darf das zweite Mitglied des Vorstands von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der Vorstand wird über die Vorschrift nach § 26 BGB hinaus erweitert.
  5. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 26 BGB sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern als Regionalvertreter.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen sowie die Geschäftsführung des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • ordnungsgemäße Buchführung
    • Erstellung der Jahresberichte
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    • Geschäftsführung für den Verein

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand nach § 26 BGB aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den unverzüglich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger aus dem erweiterten Vorstand.

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Ankündigung der Tagesordnung soll eingehalten werden. Die Einberufung erfolgt elektronisch oder per Post.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann seine Sitzungen in Online-Meetings durchführen; die in Online-Meetings durchgeführten Sitzungen gefassten Beschlüsse sind gültig.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Das schriftliche Verfahren ist auch durch den Einsatz von Emails gewährleistet.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

§ 15 Beirat

  1. Der Verein kann sich einen Beirat geben, der auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung berufen wird.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vereinszweck zu unterstützen, indem seine Mitglieder die regionale Integration der Mitgliedseinrichtungen gewährleisten, die Prozesse, Inhalte und Ziele des Vereins nachvollziehen, sie akzeptieren und die Aktivitäten des Vereins in der jeweiligen Region unterstützen. Weiterhin sichert der Beirat die Synchronisation mit der landesweiten Regionalentwicklung sowie mit kreisbezogenen Regionalentwicklungen. Schließlich sichert er zusammen mit dem Vorstand die Interessen bezogen auf den Vereinszweck.
  3. Den Vorsitz des Beirats führt ein Mitglied des Vorstands, dem zugleich die Geschäftsführung des Beirats obliegt. Der Beirat ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen.
  4. § 8 Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend.
  5. § 9 Ziffer 6 gilt entsprechend.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Hierzu sind sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und weitere für die Buchführung notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen und beitragsfreien Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Satzung vom 01.06.2022

Was machen wir, wenn etwas unvorhersehbares geschieht, das unsere Gesundheit betrifft und alles im Leben auf den Kopf stellt? Das kann ein Unfall sein, ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall - was auch immer. Es ist in erster Linie wichtig, schnell zu reagieren. Oft entscheiden Minuten über das eigene Leben oder die Art, wie ich im Anschluss weiterleben kann. Aber woran erkenne ich, wie schlimm ein Unfall ist? An welchen Syptomen erkenne ich einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall? Wie und wo finde ich Hilfe für die Zeit nach einem solchen Ereignis?

Genauso wie die Corona-Pandemie ein Ereignis darstellt, das die ganze Welt betrifft und die Bevölkerung in jedem Land mit gravierenden Veränderungen konfrontiert hat, so können andere gesundheitliche Ereignisse für jede Einzelne/jeden Einzelnen einen Wendepunkt im Leben darstellen. Aufklärung stellt einen wesentlichen Bestandteil im Umgang mit diesen Ereignissen dar.

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