Beitragsordnung
für den Verein „Gesund zwischen Nord- und Ostsee – Gesundheits- und Präventionsregion e. V.“ mit den Initiativen „Gesund am NOK“ „Gesund in Nord SH“
Die Mitgliederversammlung des Vereins Gesundheits- und Präventionsregion im Kreis Rendsburg-Eckernförde e.V. hat folgende Beitragsordnung beschlossen:
1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag gemäß den Regelungen in §§ 3 und 4 der Vereinssatzung. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und nicht in Teilbeträge umgerechnet
2. Die Beiträge werden jeweils im Januar eines Jahres fällig. Beginnt die Mitgliedschaft zu einem späteren Zeitpunkt, werden die Beiträge für das erste Jahr zehn Tage nach Erhalt der Rechnung fällig.
für private Personen | 50,00 € |
für gewerbliche Personen GbR ohne Mitarbeiter GbR mit bis zu 3 Mitarbeitern | 100,00€ 150,00 € |
für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter 11 bis 50 Mitarbeiter 51 bis 250 Mitarbeiter 251 bis 500 Mitarbeiter Über 500 Mitarbeiter | 200,00 € 350,00 € 500,00 € 700,00 € 900,00 € |
für Vereine und Verbände bis 20 Mitarbeiter 21 bis 250 Mitarbeiter Über 250 Mitarbeiter Für Vereine können ggf. niedrigere Beiträge mit dem Vorstand vereinbart werden – mindestens jedoch | 250,00 € 500,00 € 750,00 € 50,00 € |
für gemeinnützige Einrichtungen bis 50 Mitarbeiter in Schleswig-Holstein ab 51 Mitarbeiter in Schleswig-Holstein | 250,00 € 400,00 € |
für Kommunen und Gemeinden | 250,00 € |
für Kreisverwaltungen | 400,00 € |
für fördernde Mitglieder mindestens | 50,00€ |
4. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30,00 €, die mit dem Bescheid über die Aufnahme in den Verein fällig wird.
5. In dem Bescheid über die Aufnahme in den Verein ist der Beitragsbescheid enthalten, aus dem die Höhe des Beitrages, sonstiger Beträge, der Zeitraum, die Zahlungsart und die Fälligkeit hervorgehen. Die Bescheide werden auf elektronischem Wege zugestellt.
6. Für Mitglieder, die Räumlichkeiten oder Personal für die Geschäftsführung des Vereins dauerhaft zur Verfügung stellen, kann die Beitragspflicht entfallen. Der Wegfall der Beitragspflicht muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Gleiche gilt für die Aufnahmegebühr.